Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 18.03.2004

Rechtsprechung
   BayObLG, 22.04.2004 - 2 ObOWi 186/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,32317
BayObLG, 22.04.2004 - 2 ObOWi 186/04 (https://dejure.org/2004,32317)
BayObLG, Entscheidung vom 22.04.2004 - 2 ObOWi 186/04 (https://dejure.org/2004,32317)
BayObLG, Entscheidung vom 22. April 2004 - 2 ObOWi 186/04 (https://dejure.org/2004,32317)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fahrverbot für die Dauer eines Monats; Fahrlässiges Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • zfs 2004, 382
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 17.01.1990 - 1 ObOWi 458/89
    Auszug aus BayObLG, 22.04.2004 - 2 ObOWi 186/04
    Das Urteil muss daher schon auf die Sachrüge hin aufgehoben werden (vgl. BayObLG VRS 78, 464 ; Göhler OWiG 13. Aufl. § 77 b Rn. 8 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 18.03.2004 - 1 ObOWi 95/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,32779
BayObLG, 18.03.2004 - 1 ObOWi 95/04 (https://dejure.org/2004,32779)
BayObLG, Entscheidung vom 18.03.2004 - 1 ObOWi 95/04 (https://dejure.org/2004,32779)
BayObLG, Entscheidung vom 18. März 2004 - 1 ObOWi 95/04 (https://dejure.org/2004,32779)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an das Absehen von einer schriftlichen Begründung des Urteils nach § 77b Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG); Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit der Verzichtserklärung des Beklagten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • zfs 2004, 382
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 30.06.2003 - 2 Ss OWi 412/03

    Rechtsbeschwerde, abgekürztes Urteil, Voraussetzungen für Ergänzung

    Auszug aus BayObLG, 18.03.2004 - 1 ObOWi 95/04
    Da eine entsprechende Anwendung von § 77 b Abs. 2 OWiG nicht in Betracht kommt, konnte das abgekürzte Urteil nach Verlassen des inneren Dienstbereichs nicht mehr abgeändert werden (BayObLGSt 1991, 105; OLG Hamm VRS 105, 363 ; Thüringer OLG a.a.O., S. 366).
  • OLG Jena, 03.07.2003 - 1 Ss 115/03

    Verzicht auf die Urteilsgründe bei Verurteilung zu einem Fahrverbot

    Auszug aus BayObLG, 18.03.2004 - 1 ObOWi 95/04
    Die Verzichtserklärung des Betroffenen ist entbehrlich, wenn er von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist, im Verlauf der Hauptverhandlung von einem Verteidiger vertreten worden ist und im Urteil lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro festgesetzt worden ist (Thüringer OLG VRS 105, 364 /365).
  • BayObLG, 28.08.1991 - 2 ObOWi 275/91
    Auszug aus BayObLG, 18.03.2004 - 1 ObOWi 95/04
    Da eine entsprechende Anwendung von § 77 b Abs. 2 OWiG nicht in Betracht kommt, konnte das abgekürzte Urteil nach Verlassen des inneren Dienstbereichs nicht mehr abgeändert werden (BayObLGSt 1991, 105; OLG Hamm VRS 105, 363 ; Thüringer OLG a.a.O., S. 366).
  • OLG Bamberg, 16.12.2008 - 3 Ss OWi 1060/08

    Bußgeldverfahren: Zulässigkeit der nachträglichen Ergänzung eines abgekürzten

    Im Bußgeldverfahren ist, wie auch im Strafverfahren, unabhängig von der Einhaltung der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO die nachträgliche Ergänzung eines nicht mit Gründen versehenen, also abgekürzten Urteils bzw. die nachträgliche Fertigung schriftlicher Urteilsgründe grundsätzlich unzulässig, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist; dieser Grundsatz gilt nur dann nicht, wenn das Gesetz entsprechende Ausnahmen zulässt (BGHSt 43, 22/26; BayObLG ZfS 2004, 382; OLG Brandenburg NStZ-RR 2004, 121 = VRS 106, 61; OLG Hamm DAR 2005, 640 sowie Beschluss vom 04.05.2007 - 1 Ss OWi 301/07 - juris; KG VRS 108, 278; OLG Bamberg ZfS 2006, 592 = VM 2007 Nr. 27; ZfS 2007, 55/56, jeweils m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 15.01.2009 - 3 Ss OWi 1610/08

    Bußgeldverfahren: Nachträgliche Begründung eines ohne Gründe bekannt gemachten

    6 2. Im Bußgeldverfahren ist, wie auch im Strafverfahren, unabhängig von der Einhaltung der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO die nachträgliche Ergänzung eines nicht mit Gründen versehenen, also abgekürzten Urteils bzw. die nachträgliche Fertigung schriftlicher Urteilsgründe grundsätzlich unzulässig, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist; dieser Grundsatz gilt nur dann nicht, wenn das Gesetz entsprechende Ausnahmen zulässt (stRspr. z.B. BGHSt 43, 22/26; BayObLG ZfS 2004, 382; OLG Bamberg ZfS 2006, 592 = VM 2007 Nr. 27; ZfS 2007, 55/56 - jeweils m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 30.06.2010 - 3 Ss OWi 980/10

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Ergänzung eines ohne Gründe

    7 Im Bußgeldverfahren ist, wie auch im Strafverfahren, unabhängig von der Einhaltung der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO die nachträgliche Ergänzung eines nicht mit Gründen versehenen, also abgekürzten Urteils bzw. die nachträgliche Fertigung schriftlicher Urteilsgründe grundsätzlich unzulässig, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist; dieser Grundsatz gilt nur dann nicht, wenn das Gesetz entsprechende Ausnahmen zulässt (BGHSt 43, 22/26; BayObLG ZfS 2004, 382; OLG Brandenburg NStZ-RR 2004, 121 = VRS 106, 61; OLG Hamm DAR 2005, 640 sowie Beschluss vom 04.05.2007 - 1 Ss OWi 301/07 - juris; KG VRS 108, 278; OLG Bamberg ZfS 2006, 592 = VM 2007 Nr. 27; ZfS 2007, 55/56 - jeweils m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 30.06.2006 - 3 Ss OWi 650/06
    "Hat das Gericht die Zustellung eines ohne Gründe in das Sitzungsprotokoll aufgenommenen Urteils angeordnet, so scheidet eine nachträgliche Fertigung schriftlicher Urteilsgründe gem. § 77b OWiG auch dann aus, wenn das Gericht irrtümlich von einem Verwerfungsurteil ausgegangen ist (Anknüpfung an BGH - 3 StR 455/96 - 13.03.1997 - BGHSt 43, 22; OLG Brandenburg - 1 Ss (OWi) 123B/03 - 21.07.2003 - NStZ-RR 2004, 121 und BayObLG ZfS 2004, 382).«.
  • OLG Dresden, 29.06.2016 - 23 Ss 398/16

    Leivtec XV3 mit zu langem Kabel nicht standardisiert - aber laut PTB trotzdem

    Im Bußgeldverfahren ist, wie auch im Strafverfahren, unabhängig von der Einhaltung der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO die nachträgliche Ergänzung eines nicht mit Gründen versehenen, also abgekürzten Urteils bzw. die nachträgliche Fertigung schriftlicher Urteilsgründe grundsätzlich unzulässig, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist; dieser Grundsatz gilt nur dann nicht, wenn das Gesetz entsprechende Ausnahmen zulässt (vgl. BGHSt 43, 23; BayObLG ZfS 2004, 382; OLG Bamberg a.aO.; OLG Brandenburg, a.a.O.).
  • OLG Dresden, 04.05.2016 - 23 Ss 223/16

    Urteil zu früh an die Staatsanwaltschaft zugestellt

    Im Bußgeldverfahren ist - wie auch im Strafverfahren - unabhängig von der Einhaltung der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO die nachträgliche Ergänzung eines nicht mit Gründen versehenen, also abgekürzten Urteils bzw. die nachträgliche Fertigung schriftlicher Urteilsgründe grundsätzlich unzulässig, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichtes herausgegeben worden ist; dieser Grundsatz gilt nur dann nicht, wenn das Gesetz entsprechende Ausnahmen zulässt (BGHSt 43, 23; OLG Brandenburg, a.a.O.; BayObLG, ZfS 2004, 382).
  • OLG Bamberg, 30.06.2006 - Ss OWi 650/06
    Die nachträgliche Ergänzung eines abgekürzten Urteils bzw. die nachträgliche Fertigung schriftlicher Urteilsgründe ist aber nach gefestigter Rechtsprechung im Straf- wie auch im Bußgeldverfahren grundsätzlich nicht zulässig - und zwar auch nicht innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO -, wenn es - wie hier - bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist; es sei denn, das Gesetz lässt entsprechende Ausnahmen zu (BGHSt 43, 22/26; BayObLG ZfS 2004, 382/383; OLG Brandenburg NStZ-RR 2004, 121 f.; OLG Hamm DAR 2005, 640 ; KG VRS 108, 278/279 - jew. m. w. N.).
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